Allgemeine Bedingungen

 

1. Wer kann den Stornoschutz abschließen?

 

Der angebotene Stornoschutz gilt nur für Reisende von SFA Sprachreisen, die eine Reise innerhalb Europas für die Dauer von längstens 28 Tagen buchen. Für Reisen außerhalb Europas gelten andere Stornoschutzbedingungen.

Die Stornoschutzprämie beträgt € 45,00 (Betreute Gruppenreise ins Ausland) und € 35,00 (Sprachcamp in Österreich) pro Reisendem/ Reisender.

 

 

2. Wann kann der Stornoschutz abgeschlossen werden?

 

Bis maximal 2 Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung kann der Stornoschutz abgeschlossen werden. Spätere Abschlüsse werden nicht mehr angenommen.

 

 

3. Formalitäten und Nachweis des abgeschlossenen Stornoschutzes

 

  • Wenn Sie direkt bei der Buchung angegeben haben, dass Sie den SFA Stornoschutz abschließen wollen, wird die Stornoschutzprämie in den Anzahlungsbetrag auf der Rechnung / Buchungsbestätigung aufgenommen.
  • Wenn Sie den SFA Stornoschutz nachträglich abschließen wollen (Nur möglich bis 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung / Buchungsbestätigung.), informieren Sie bitte das SFA Büro per Mail (info@sfa-sprachreisen.at). Sie erhalten dann in der Folge eine neue Rechnung / Buchungsbestätigung.

Bitte überweisen Sie auf das auf der Rechnung / Buchungsbestätigung angegebene Konto (Zahlungsreferenz: Buchungsnummer). Die Einzahlung gilt als Nachweis für den Abschluss des SFA Stornoschutzes. Eine zusätzliche Bestätigung oder Übersendung einer Stornoschutz-Polizze erfolgt nicht.

 

 

4. Abrechnung von Stornoschutzfällen

 

Die Abrechnung von Stornoschutzfällen erfolgt ausschließlich über SFA Sprachreisen.

 

 

5. Was gilt als Stornoschutzfall?

 

Ein Stornoschutzfall liegt vor, wenn durch einen nachgenannten Grund die Reiseunfähigkeit des/der Reisenden eintritt (muss unter Angabe der Diagnose ärztlich bestätigt werden) oder der Antritt der Reise verhindert wird:

 

5.1. Schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des/der Reisenden, seiner Ehegattin/ihres Ehegatten, seiner/ihrer Kinder, Eltern oder Schwiegereltern.

 

5.2. Tod von Personen des unter Pkt. 5.1. angeführten Personenkreises oder Geschwistern, Großeltern, Enkeln, Schwiegerkindern einer reisenden Person.

 

5.3. Plötzlich eintretende unvorhersehbare schwere Schwangerschaftsbeschwerden der Reisenden oder der Ehegattin des Reisenden.

 

5.4. Eingetretener und bedeutender Sachschaden am Eigentum des/der Reisenden an seinem/ihrem Wohnort infolge Feuer, Elementarereignis oder Straftat Dritter, der seine/ihre Anwesenheit zwingend erforderlich macht.

 

 

6. Was gilt nicht als Stornoschutzfall?

 

Kein Stornoschutzfall liegt insbesondere vor:

 

6.1. Bei Rücktritt aus schulischen Gründen (Klassenwechsel u.a.) oder aus anderen persönlichen Gründen.

 

6.2. Bei Erkrankung oder Unfällen, die in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Stornoschutzes behandelt worden oder behandlungsbedürftig gewesen sind.

 

6.3. Wenn für den/die Reisende/n der Stornoschutzfall bei Abschluss des Stornoschutzes bekannt war oder bekannt sein musste, voraussehbar gewesen ist oder der/die Reisende ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

 

7. Inhalt des Stornoschutzes

 

Die maximale Stornoschutzsumme entspricht dem Preis der gebuchten und bezahlten Leistungen. Der Anzahlungsbetrag auf die Reise wird zurückerstattet und ein offener Entgeltrest wird von SFA Sprachreisen nicht weiter beansprucht. Die Stornoschutzprämie wird nicht rückerstattet.

 

 

8. Ab wann und bis wann ist der Stornoschutz gegeben?

 

8.1. Der Stornoschutz beginnt nach erfolgter Prämienzahlung.

 

8.2. Der Stornoschutz endet mit Reiseantritt. Der Stornoschutz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine schriftliche Mitteilung vor Reiseantritt bei SFA Sprachreisen einlangt.

 

 

9. Wozu ist der/die Reisende verpflichtet?

 

Der/die Reisende ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches verpflichtet:

 

9.1. Unmittelbar nach Eintritt oder Kenntnisnahme eines o.a. Ereignisses, in jedem Falle vor der geplanten Abreise, SFA Sprachreisen telefonisch und schriftlich mit Angabe des Stornogrundes vom Rücktritt zu benachrichtigen.

 

9.2. SFA Sprachreisen jede gewünschte Auskunft zu geben und alle erforderlichen Unterlagen, die den Schadenfall betreffen, zur Verfügung zu stellen: Ärztliches Attest, Unfallprotokoll, polizeiliche Anzeigenbestätigung, Todesurkunde usw.

 

9.3. Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens beitragen kann.

 

9.4. Auf Verlangen von SFA Sprachreisen die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Stornoschutzfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.

 

9.5. Aus dem Stornoschutzfall gegen Dritte entstehende Forderungen bis zur Höhe der von SFA Sprachreisen erbrachten oder zu erbringenden Leistung an SFA Sprachreisen abzutreten.

 

 

10. Was sind die Folgen, wenn der/die Reisende seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt?

 

10.1. Kommt der/die Reisende seinen/ihren in Pkt. 9 angeführten Verpflichtungen nicht nach, so ist SFA Sprachreisen von der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung frei.

 

10.2. Unwahre Angaben oder Verschweigen von Umständen, die den Schadenfall betreffen, führen zum Verlust des Entschädigungsanspruches.

 

 

11. Wann leistet SFA Sprachreisen?

 

Ist die Leistungsverpflichtung von SFA Sprachreisen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Auszahlung bzw. Verrechnung der Entschädigung binnen 15 Tagen nach Feststellung.

 

 

12. Bis wann und wo kann die Leistung von SFA Sprachreisen durchgesetzt werden?

 

12.1. Die Ansprüche aus dem Stornoschutzvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistungen verlangt werden kann.

 

12.2. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige österreichische Gericht als vereinbart.

 

 

Stand 11/2023