Für Reisen mit Hinreisedatum ab 01.01.2024 gelten für den SFA Gruppen-Stornoschutz die folgenden Bedingungen:

1.      Wer kann den Stornoschutz abschließen?

Der SFA Gruppen-Stornoschutz kann für Gruppenreisen in Europa abgeschlossen werden, und gilt für Gruppen ab 10 SchülerInnen, wenn mindestens 70% aller SchülerInnen diesen buchen und die Gesamtkosten € 1.250,- pro TeilnehmerIn nicht übersteigen. Die Prämie beträgt € 40,- für Reisen in Europa bzw.€ 25,- für Reisen in Österreich. Die Prämien sind nicht refundierbar.

 

2.      Wann und wie kann der Stornoschutz abgeschlossen werden?

Der/die GruppenleiterIn übersendet eine Liste mit den Namen der TeilnehmerInnen, die den SFA Gruppen-Stornoschutz in Anspruch nehmen. Der Abschluss erfolgt durch Einzahlung der Stornoschutz Prämie gemeinsam mit der Anzahlung der Reisekosten durch die TeilnehmerInnen binnen 14 Tagen ab dem Datum der Buchungsbestätigung, oder durch Sammelzahlung durch den/die Gruppenleiterin. Eine Bestätigung/Übersendung einer Stornoschutz-Polizze erfolgt nicht.

 

3.      Abrechnung von Stornoschutzfällen

Die Abrechnung von Stornoschutzfällen erfolgt ausschließlich über SFA Sprachreisen.

 

4.      Was gilt als Stornoschutzfall?

Ein Stornoschutzfall liegt vor, wenn durch einen nachstehend genannten Grund die Reiseunfähigkeit des/der Reisenden eintritt oder der Antritt der Reise verhindert wird.

4.1.   Schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des/der Reisenden, des Ehegatten/der Ehegattin, der Kinder, Eltern oder Schwiegereltern.

4.2.   Wenn für den Tag der Hinreise ein behördlicher Absonderungsbescheid bzw. eine ärztliche oder behördliche Bestätigung einer Covid Erkrankung für den/der Reisenden vorliegt.

4.3.   Tod von Personen des unter Pkt. 4.1. angeführten Personenkreises oder der Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegersöhne/-töchter einer reisenden Person.

4.4.   Plötzlich eintretende unvorhersehbare schwere Schwangerschaftsbeschwerden der Reisenden oder der Ehegattin des Reisenden.

4.5.   Unvorhergesehenes Wiederauftreten oder Verschlimmerung eines chronischen Leidens von Personen des unter 4.1. angeführten Personenkreises.

4.6.   Eingetretener und bedeutender Sachschaden am Eigentum des/der Reisenden an seinem/ihrem Wohnort infolge Feuer, Elementarereignis oder Straftat eines/einer Dritten, der seine/ihre Anwesenheit zwingend erforderlich macht.

4.7.   Storno aus folgenden schulischen Gründen: Klassenwechsel aufgrund des nicht erfolgten Aufstiegs in die nächste Schulstufe oder aufgrund eines Schulwechsels.

4.8.   Ablehnung eines Visumantrages für das Vereinigte Königreich (UK) bis spätestens 15 Tage vor der Hinreise (SFA ist sofort nach Ablehnung des Visumantrages über die Stornierung der Reise zu informieren. Außerdem ist - neben der Visumsablehnung selbst - nachzuweisen, dass das Visum vollständig beantragt wurde und das persönliche Interview bei einem TLScontact - Visa Application Centre stattgefunden hat.).

4.9.   Kein Erhalt eines gültigen Visums für das Vereinigte Königreich (UK) bis spätestens 15 Tage vor der Hinreise bei rechtzeitiger und vollständiger Beantragung eines Visums (SFA ist bis spätestens am 15. Tag vor der Hinreise über die Stornierung der Reise zu informieren. Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, dass das Visum vollständig beantragt wurde und das persönliche Interview bei einem TLScontact - Visa Application Centre bis spätestens ein Monat vor Hinreise stattgefunden hat.).

 

5.      Was gilt nicht als Stornoschutzfall?

Kein Stornoschutzfall liegt insbesondere vor bei:

5.1.   Storno aus persönlichen Gründen.

5.2.   Erkrankung oder Unfällen, die in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Stornoschutzes behandelt worden oder behandlungsbedürftig gewesen sind.

5.3.   Wenn für den Reisenden/die Reisende der Stornoschutzfall bei Abschluss des Stornoschutzes bekannt war oder bekannt sein musste, voraussehbar gewesen ist oder der/die Reisende ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

 

6.      Inhalt des Stornoschutzes

Die maximale Stornoschutzsumme entspricht dem Preis der bei SFA Sprachreisen gebuchten und bezahlten Leistungen.

 

7.      Ab wann und bis wann ist Stornoschutz gegeben?

Der Stornoschutz für die dem SFA Gruppen-Stornoschutz zugrunde gelegten Buchungen beginnt nach fristgerechter Prämienzahlung – binnen 14 Tagen ab dem Datum der Anmelde-/Buchungsbestätigung gemeinsam mit der Anzahlung - und endet mit Reiseantritt.

 

8.      Wozu ist der/die Reisende verpflichtet?

Der/die Reisende ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches verpflichtet:

8.1.   Unmittelbar nach Eintritt oder Kenntnisnahme eines o.a. Ereignisses, in jedem Falle vor der geplanten Abreise, SFA Sprachreisen telefonisch und schriftlich mit Angabe des Stornogrundes vom Rücktritt zu benachrichtigen.

8.2.   SFA Sprachreisen jede gewünschte Auskunft zu geben und alle erforderlichen Unterlagen, die den Schadenfall betreffen, binnen 4 Tagen ab Eintritt des Ereignisses zur Verfügung zu stellen (ärztliches Attest mit konkreter Krankheitsangabe, Unfallprotokoll, polizeiliche Anzeigenbestätigung, Absonderungsbescheid, Ablehnung des Visumantrages, Todesurkunde etc.).

8.3.   Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens beitragen kann.

8.4.   Auf Verlangen von SFA Sprachreisen die Ärzte und Ärztinnen von der Schweigepflicht in Bezug auf den Stornoschutzfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.

8.5.   Aus dem Stornoschutzfall gegen Dritte entstehende Forderungen bis zur Höhe der von SFA Sprachreisen erbrachten/zu erbringenden Leistung an SFA Sprachreisen abzutreten.

 

9.      Was sind die Folgen, wenn der/die Reisende seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt?

9.1.   Kommt der/die Reisende seinen/ihren in Pkt. 8 angeführten Verpflichtungen nicht nach, so ist SFA Sprachreisen von der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung frei.

9.2.   Unwahre Angaben oder Verschweigen von Umständen, die den Schadenfall betreffen, führen zum Verlust des Entschädigungsanspruches.

 

10.    Wann leistet SFA Sprachreisen?

Ist die Leistungsverpflichtung von SFA Sprachreisen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Auszahlung bzw. Verrechnung der Entschädigung binnen 15 Tagen.

 

11.    Bis wann und wo kann die Leistung von SFA Sprachreisen durchgesetzt werden?

11.1.   Die Ansprüche aus dem Stornoschutzvertrag verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistungen verlangt werden können.

11.2.   Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in Salzburg Stadt als vereinbart.

 

Bereits im Grundpreis inkludierte Versicherungen:

Für über SFA Sprachreisen gebuchte Flug-, Bus- und Bahnreisen in Europa ist eine Reiseunfall, Behandlungskosten- und Reiserückholversicherung bereits im Grundpreis inkludiert. Für Reisen in die USA und nach Kanada ist eine umfassende Reiseversicherung abzuschließen bzw. nachzuweisen. Bitte bei Bedarf jeweils Unterlagen bei uns anfordern!                                                                                                           

 

Stand 04/2024